ArbG Koblenz, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6/03
Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Vergütungsforderung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 26/04
DRsp Nr. 2004/7093
Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Vergütungsforderung
1. Werden zugleich mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsforderungen klageweise geltend gemacht, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig geworden sind, sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch, da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet; beide Streitwerte sind daher nicht zusammenzurechnen.2. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7ArbGG mit dem Betrag von 3 Monatsbezügen anzusetzenden Wert des Feststellungsantrages mit der Summe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend.