LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2004
10 Ta 26/04
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 147 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6/03

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Vergütungsforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 26/04

DRsp Nr. 2004/7093

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Vergütungsforderung

1. Werden zugleich mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsforderungen klageweise geltend gemacht, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig geworden sind, sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch, da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet; beide Streitwerte sind daher nicht zusammenzurechnen.2. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem Betrag von 3 Monatsbezügen anzusetzenden Wert des Feststellungsantrages mit der Summe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 147 ; BGB § 615 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.