LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.05.2004
3 Ta 88/04
Normen:
GKG 12 Abs. 1 § 15 § 19 Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 3 § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; ZPO § 3 § 5 § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 379/03

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Feststellungs- Beschäftigungs- und Leistungsanträgen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 88/04

DRsp Nr. 2004/19041

Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit Feststellungs- Beschäftigungs- und Leistungsanträgen

1. Für die Bewertung des Streits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über eine Kündigung ist der ansonsten maßgebliche Wert durch den in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannten Wert begrenzt; innerhalb dieser Grenze ist das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehende Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klageanspruchs maßgeblich (§ 15 GKG).2. In welchem Verhältnis ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zu einem Antrag nach § 4 KSchG steht, ist gesondert zu bestimmen.3. Ein Beschäftigungsantrag ist nach § 3 ZPO zu bewerten; die pauschale Bewertung mit einem Monatsgehalt lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen.4. Eine Addition dieser mehreren Werte findet nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG und überdies, auch wenn es sich nicht um Hilfsanträge handelte, nach § 5 ZPO im Verhältnis zur Feststellungsklage nicht statt, wenn sich alle Ansprüche wirtschaftlich auf denselben Gegenstand beziehen, nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.5. Soweit unter Leistungsanträgen keine wirtschaftliche Identität besteht, weil mit ihnen jeweils für sich etwas Unterschiedliches gewollt ist, sind sie nach § 5 ZPO zu addieren.

Normenkette:

GKG 12 Abs. § § Abs. Satz 2 § Abs. Satz 3 § Abs. 4 § Abs. 2 ;