LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2004
7 Ta 36/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2115/03

Streitwert bei Kündigungsschutzklage für Arbeitsverhältnis unter sechs Monaten aufgrund unbestrittener Angaben des Klägers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 36/04

DRsp Nr. 2004/15649

Streitwert bei Kündigungsschutzklage für Arbeitsverhältnis unter sechs Monaten aufgrund unbestrittener Angaben des Klägers

Ergibt sich das Bruttomonatsentgelt aus den Angaben des Klägers in der Klageschrift und ist die Beklagte dem nicht entgegengetreten, sind diese Angaben den Berechnungen des Gegenstandswertes zugrundezulegen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens zwischen den Parteien war eine Kündigungsschutzklage bezüglich eines weniger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verfahren endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches. Ausweislich der Klageschrift betrug das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers 3.203,76 EURO. Dieses Entgelt wurde von der Beklagten nicht bestritten.

Auf Antrag des Klägervertreters, der die Festsetzung auf ein Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 3.203,76 EURO geltend gemacht hatte, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern nach Anhörung der Bezirksrevisorin, die einen Wert von 2.150,00 EURO für angemessen gehalten hat, den Gegenstandswert durch Beschluss vom 15.12.2003 auf 2.150,00 EURO festgesetzt. Gegen den ihm am 17.12.2003 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 18.12.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, diese allerdings nicht näher begründet.