Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.9.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 2.9.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 2.228,20 zu tragen.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis € 6.000,00 angesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2010 war lediglich in Höhe eines Betrages von € 459,40 nebst Zinsen begründet.
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