OLG Hamburg - Beschluss vom 27.10.2010
4 W 277/10
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 407 O 40/10

Streitwert bei Kostenwiderspruch des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 4 W 277/10

DRsp Nr. 2011/352

Streitwert bei Kostenwiderspruch des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.9.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 2.9.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 2.228,20 zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis € 6.000,00 angesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2010 war lediglich in Höhe eines Betrages von € 459,40 nebst Zinsen begründet.