Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich. Während die Klägerin mit ihrer Teil-Klage die Zahlung von 46.550, 51 DM verlangt, macht der Beklagte widerklagend einen Anspruch von insgesamt 8.170,66 DM geltend. Das FamG hat den Streitwert unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG auf 46.550, 51 DM festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen; ansonsten sind die Gebühren nach dem einfachen Wert zu berechnen, § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|