OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2000
4 W 101/00
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 271
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 293/99

Streitwert bei Klage und Widerklage betreffend die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungshypothek

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 4 W 101/00

DRsp Nr. 2004/8070

Streitwert bei Klage und Widerklage betreffend die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungshypothek

Wird im Rahmen eines Verfahrens auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungshypothek mit der Widerklage ein Anspruch auf deren Löschung geltend gemacht, so sind die Streitwerte von Klage und Widerklage zu addieren.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte gegen ihren geschiedenen Ehemann Vollstreckungstitel erwirkt und ließ deshalb auf dem Grundstück, welches zum damaligen Zeitpunkt ihrem geschiedenen Ehemann gehörte, vier Sicherungshypotheken über insgesamt 77.940,44 DM eintragen. Das Grundstück wurde auf den Beklagten, den Sohn der Klägerin, übertragen. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat behauptet, bei zwei der Sicherungshypotheken über 41.088,64 DM und 20.357,10 DM, insgesamt also 61.445,74 DM, seien die gesicherten Forderungen erfüllt worden. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, die Löschung dieser beiden Sicherungshypotheken zu bewilligen.