I.
Die Klägerin hatte gegen ihren geschiedenen Ehemann Vollstreckungstitel erwirkt und ließ deshalb auf dem Grundstück, welches zum damaligen Zeitpunkt ihrem geschiedenen Ehemann gehörte, vier Sicherungshypotheken über insgesamt 77.940,44 DM eintragen. Das Grundstück wurde auf den Beklagten, den Sohn der Klägerin, übertragen. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat behauptet, bei zwei der Sicherungshypotheken über 41.088,64 DM und 20.357,10 DM, insgesamt also 61.445,74 DM, seien die gesicherten Forderungen erfüllt worden. Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, die Löschung dieser beiden Sicherungshypotheken zu bewilligen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|