OLG Hamburg, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 14 W 88/99
DRsp Nr. 2004/6373
Streitwert bei Klage und Widerklage
1. Die Identitätstheorie zur Bestimmung des Streitgegenstands von Klage und Widerklage (vgl. RGZ 145, 165 [166]) findet keine Anwendung, wenn sich eine auf Herausgabe einer Sache gerichtete Klage und eine auf Zahlung von Werklohn Zug um Zug gegen Herausgabe derselben Sache gerichtete Widerklage gegenüberstehen.2. Ist die Zug-um-Zug-Leistung bei Berechnung der Streitwerte unbeachtlich, sind die Werte von Klage und Widerklage in diesem Fall zu addieren.
Normenkette:
GKG (2004) § 45 Abs. 1 ;
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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