OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.01.1978
5 W 151/77
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 101/76

Streitwert bei Klage und Widerklage - Erbbaurecht

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.01.1978 - Aktenzeichen 5 W 151/77

DRsp Nr. 1999/2856

Streitwert bei Klage und Widerklage - Erbbaurecht

1. Eine Identität des Streitgegenstandes i.S. von § 19 Abs. 1 GKG, die dazu führen würde, den Wert von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, besteht dann nicht, wenn es aus logischen Gründen nicht ausgeschlossen wäre, beiden Ansprüchen stattzugeben.2. Der Wert einer Widerklage, die sich darauf richtet, dem Widerkläger den Besitz an einem Grundstück zu verschaffen, bemißt sich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des - bebauten - Grundstücks.3. Bei einer auf Löschung eines Erbbaurechts gerichteten Klage, die daneben einen Grundbuchberichtigungsanspruch zum Gegenstand hat, ist der Streitwert nach § 3 ZPO festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts vom 28.6.1977 verwiesen.

Die Streitwertbeschwerde ist für den Beklagten eingelegt, da eine Herabsetzung (auf 25.000,-- DM) begehrt wird. Als Beschwerde des Beklagten persönlich ist sie zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet.