OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2000
4 W 94/00
Normen:
GKG § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 247
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3448/99

Streitwert bei Klage und Hilfswiderklage

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 4 W 94/00

DRsp Nr. 2004/8079

Streitwert bei Klage und Hilfswiderklage

Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen in einer notariellen Urkunde verbrieften Zahlungsanspruch und einer Hilfswiderklage auf Zahlung dieses Betrages ist nicht zusammen zu rechnen, da es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt.

Normenkette:

GKG § 19 ;

Gründe:

Die gegen die Zusammenrechnung von Klage und Widerklage gerichtete Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, sie ist auch begründet.