1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2. Dagegen sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
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