BVerwG - Beschluss vom 24.01.2000
1 C 28.99
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 99.1509

Streitwert bei Klage Erteilung eines Ausweisersatzes

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 1 C 28.99 - Aktenzeichen 1 B 81.99

DRsp Nr. 2004/15960

Streitwert bei Klage Erteilung eines Ausweisersatzes

Zum Streitwert im Verfahren auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2. Dagegen sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.