LSG Hessen - Beschluss vom 25.04.2000
L 7 B 38/98 KA
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 ; RVG § 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - Beschluss vom 27.05.1998 - S 27/Ka 2910/96,

Streitwert bei Klage eines Vertragsarztes auf Genehmigung einer Zweigpraxis

LSG Hessen, Beschluss vom 25.04.2000 - Aktenzeichen L 7 B 38/98 KA - Aktenzeichen L 7 B 39/98 KA

DRsp Nr. 2004/15931

Streitwert bei Klage eines Vertragsarztes auf Genehmigung einer Zweigpraxis

»1. Begehrt ein Vertragsarzt mit der Klage die Genehmigung einer Zweigpraxis, so kann der dort voraussichtlich für die nächsten drei bis fünf Jahre zu erzielende Umsatz nur dann Ausgangspunkt der Berechnung des Gegenstandswertes sein, wenn es sich um zusätzliche Einnahmen handelt, die in der Hauptpraxis bei gleichem Zeiteinsatz nicht zu erzielen wären. 2. Die Genehmigung einer Zweigpraxis ist nicht vergleichbar mit der Zulassung als Vertragsarzt bzw. der Approbation (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren), da bereits ein Praxissitz besteht bzw. ein Beruf ausgeübt wird.