I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterzeichnung der "Anlage U" für das Steuerjahr 1992 zu verurteilen.
Das Familiengericht wies die Klage mit Urteil vom 27.7.1994 ab. Der Streitwert wurde mit Beschluß vom selben Tage auf DM 500,-- festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Beklagtenvertreters, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters ist sachlich begründet.
Streitgegenstand der Klage war die Vornahme einer Handlung durch die Beklagte. Für den Gebührenstreitwert maßgebend ist in diesen Fällen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Vornahme der Handlung (vgl. Zöller/Schneider Rdz 16 zu §13 ZPO Stichwort Vornahme von Handlungen).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|