OLG München - Beschluß vom 14.03.1996
15 W 888/96
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 106
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15723/95

Streitwert bei Klage auf Vorlage einer Abfindungsbilanz

OLG München, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 15 W 888/96

DRsp Nr. 1998/15700

Streitwert bei Klage auf Vorlage einer Abfindungsbilanz

Zur Streitwertbemessung bei einer Klage auf Vorlage einer Abfindungsbilanz.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit dem Klageantrag der - später zurückgenommenen - Klage sollten die Beklagten verurteilt werden für einen ausgeschiedenen Gesellschafter eine Abfindungsbilanz einer mit ihnen bis zum 14.12.1991 betriebenen BGB Gesellschaft aufzustellen und vorzulegen.

Mit Beschluß vom 14.12.1995 hat das Landgericht München I den Streitwert auf 15.000,00 DM festgesetzt und mit Beschluß vom 31.01.1996 der gegen den Streitwertbeschluß eingelegten Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

1. In der Klageschrift ist zwar der vorläufige Streitwert von seiten der Klägerin mit 50.000,00 DM beziffert worden; diese Wertangabe bindet jedoch weder die Klägerin selbst noch das Gericht. Der Wert wird vielmehr von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 3 ZPO). Im Beschwerdeverfahren tritt an die Stelle des Ermessens der ersten Instanz dasjenige des Beschwerdegerichts (vgl. Zöller/Herget, ZPO 19. Auflage, § 3 Rn. 13).

2. Das Verlangen der Klägerin nach Vorlage einer Abfindungsbilanz, ist gleichzustellen mit dem Begehren nach Auskunft und Rechnungslegung (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., RdNr. 553, 905).