OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.10.1989
9 W 89/89
Normen:
ZPO §§ 3 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 388
NJW 1990, 844
NJW 1990, 845

Streitwert bei Klage auf Vollzug der Eigentumsumschreibung aufgrund notariell beurkundeten Vertrages

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 9 W 89/89

DRsp Nr. 2001/5511

Streitwert bei Klage auf Vollzug der Eigentumsumschreibung aufgrund notariell beurkundeten Vertrages

Eine Klage auf Auflassung ist im Regelfall mit 5.000 DM zu bewerten, wenn die Auflassungserklärung und die Eintragungsbewilligung bereits im notariellen Vertrag beurkundet worden sind und es nur um den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch durch den Notar geht, die vom Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

Die Beklagte hat den Klägern eine von ihr noch umzubauende Eigentumswohnung für 240.000,-- DM "verkauft", aufgelassen und die Eigentumsumschreibung bewilligt, den Notar jedoch angewiesen, die Umschreibung im Grundbuch erst nach vollständiger Zahlung des "Kaufpreises" zu veranlassen und den Klägern vorher keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung der Urkunde zuerteilen. Der "Kaufpreis" ist bis auf 7.000,-- DM gezahlt. Die Kläger haben gegen den Restbetrag mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und haben mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.413,25 DM erstrebt.