Die Beklagte hat den Klägern eine von ihr noch umzubauende Eigentumswohnung für 240.000,-- DM "verkauft", aufgelassen und die Eigentumsumschreibung bewilligt, den Notar jedoch angewiesen, die Umschreibung im Grundbuch erst nach vollständiger Zahlung des "Kaufpreises" zu veranlassen und den Klägern vorher keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung der Urkunde zuerteilen. Der "Kaufpreis" ist bis auf 7.000,-- DM gezahlt. Die Kläger haben gegen den Restbetrag mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und haben mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.413,25 DM erstrebt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|