OLG Dresden - Beschluss vom 02.04.2003
11 W 408/03
Normen:
GKG § 16 ; ZPO § 3 ; KostO § 24 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7557/02

Streitwert bei Klage auf Löschung eines dinglichen Wohnrechts und auf Wohnungsräumung

OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 W 408/03

DRsp Nr. 2003/9214

Streitwert bei Klage auf Löschung eines dinglichen Wohnrechts und auf Wohnungsräumung

»Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen auf ein Jahr, § 16 GKG analog.«

Normenkette:

GKG § 16 ; ZPO § 3 ; KostO § 24 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Wohnrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB).

Der Kläger, Sohn der Beklagten, hat seinen Eltern das unentgeltliche Wohnrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit geschenkt und eintragen lassen. Inzwischen hat er wegen groben Undanks die Schenkung widerrufen und die Beklagten auf Löschung des Wohnrechts und Herausgabe der Räume verklagt.

Den Streitwert hat er am Jahreswert des Wohnrechts mit EUR 4.233,50 orientiert sowie nach der Bewertungsvorschrift des Bewertungsgesetzes über die lebenslängliche Nutzung mit EUR 11,197 angesetzt. Dem ist das Landgericht im angegriffenen Beschluss teilweise gefolgt und hat in entsprechender Anwendung von § 16 GKG die Klage auf Löschungsbewilligung und auf Räumung mit jeweils EUR 4.233,50 bewertet, den Gegenstandswert insgesamt also auf EUR 8.467,00 festgesetzt.

Die Beklagten bekämpfen beide Klageanträge. Das Verfahren ist in erster Instanz noch nicht abgeschlossen.