BGH - Beschluß vom 25.02.1997
XI ZB 3/97
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Darlehenkündigung 1
DB 1997, 1613
DRsp IV408(191)a
MDR 1997, 591
NJW 1997, 1787
VersR 1997, 897
WM 1997, 741
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

BGH, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen XI ZB 3/97

DRsp Nr. 1997/2982

Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

»Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung ist mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben Zahlung von 8.008,34 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß ein Darlehensverhältnis der Parteien ungeachtet einer Kündigung seitens der beklagten Bausparkasse weiterbestehe und ein im Kündigungsschreiben der Beklagten erwähnter Zahlungsrückstand nicht bestanden habe. Das Landgericht hat festgestellt, daß über einen Betrag von 535,80 DM hinaus kein Zahlungsrückstand bestanden habe, und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger nur ihre Feststellungsanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluß vom 27. Dezember 1996 wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.

Dagegen haben die Kläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 in Verbindung mit § 547 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache begründet, weil das Berufungsgericht die Berufungssumme zu Unrecht als nicht erreicht angesehen hat.