I. Die Kläger haben Zahlung von 8.008,34 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß ein Darlehensverhältnis der Parteien ungeachtet einer Kündigung seitens der beklagten Bausparkasse weiterbestehe und ein im Kündigungsschreiben der Beklagten erwähnter Zahlungsrückstand nicht bestanden habe. Das Landgericht hat festgestellt, daß über einen Betrag von 535,80 DM hinaus kein Zahlungsrückstand bestanden habe, und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger nur ihre Feststellungsanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluß vom 27. Dezember 1996 wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
Dagegen haben die Kläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|