OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.04.1987
9 W 33/87
Normen:
ZPO §§ 3 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1380

Streitwert bei Klage auf Eigentumsumschreibung - wirtschaftliches Interesse - Umschreibeantrag durch Notar

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.04.1987 - Aktenzeichen 9 W 33/87

DRsp Nr. 2001/5512

Streitwert bei Klage auf Eigentumsumschreibung - wirtschaftliches Interesse - Umschreibeantrag durch Notar

Auch bei einer Klage auf Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung entsprechend einem zwischen den Parteien abgeschlossenen notariellen Vertrag kann sich der Streitwert lediglich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bemessen, wenn es tatsächlich nur darum geht, den Beklagten zu zwingen, den Notar zur Stellung des Umschreibungsantrages zu veranlassen.

Normenkette:

ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

Die Beklagten haben der Klägerin eine noch zu erstellende Eigentumswohnung für 176.000,-- DM "verkauft", aufgelassen und die Eigentumsumschreibung bewilligt, den Notar jedoch angewiesen, die Eintragung im Grundbuch erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu veranlassen. Die Klägerin hat 148.000,-- DM gezahlt, gegen die Restkaufpreisforderung aufgerechnet und mit der Klage - in erster Instanz - die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung erstrebt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den - ursprünglich mit 28.000,-- DM angenommenen - Streitwert auf 176.000,-- DM festgesetzt.

Der Senat hat den Gegenstandswert für die Berufung auf 5.000,-- DM festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde erstreben beide Parteien eine entsprechende Herabsetzung des Streitwertes erster Instanz.

Die Beschwerden haben Erfolg.