Die Beklagten haben der Klägerin eine noch zu erstellende Eigentumswohnung für 176.000,-- DM "verkauft", aufgelassen und die Eigentumsumschreibung bewilligt, den Notar jedoch angewiesen, die Eintragung im Grundbuch erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu veranlassen. Die Klägerin hat 148.000,-- DM gezahlt, gegen die Restkaufpreisforderung aufgerechnet und mit der Klage - in erster Instanz - die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung erstrebt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den - ursprünglich mit 28.000,-- DM angenommenen - Streitwert auf 176.000,-- DM festgesetzt.
Der Senat hat den Gegenstandswert für die Berufung auf 5.000,-- DM festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde erstreben beide Parteien eine entsprechende Herabsetzung des Streitwertes erster Instanz.
Die Beschwerden haben Erfolg.
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