OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.08.1988
10 W 34/88
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1551
MDR 1988, 1067
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 278/87

Streitwert bei Klage auf Auflassung und Widerklage auf Zahlung des Restkaufpreises

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.08.1988 - Aktenzeichen 10 W 34/88

DRsp Nr. 1999/3040

Streitwert bei Klage auf Auflassung und Widerklage auf Zahlung des Restkaufpreises

1. Auch wenn der Streit der Parteien wirtschaftlich nur noch die Höhe der zurückbehaltenen Gegenleistung in Form eines Grundstücksrestkaufpreises betrifft, ist für die Auflassungsklage ist der volle Grundstücks-Verkehrswert als Streitwert anzusetzen.2. Die Streitwerte von Klage und Widerklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht schon dann denselben Streitgegenstand i.S. des GKG § 19 betreffen, wenn die Zuerkennung des Klageanspruches zwangsläufig die Aberkennung des Widerklageanspruchs zur Folge hat; hinzu kommen muß vielmehr, daß beide Klagen dasselbe Interesse betreffen.3. Werden mit der Klage die Auflassung, mit der Widerklage die (Rest-) Kaufpreiszahlung begehrt, so zielen beide Klagen in verschiedene Richtungen, da jede Partei ihr Interesse an der Vertragserfüllung verfolgt.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 6 ;

Gründe: