BVerwG - Beschluß vom 04.07.1990
7 B 96.90
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 2478/89

Streitwert bei immissionsschutzrechtlichen Anfechtungsklagen

BVerwG, Beschluß vom 04.07.1990 - Aktenzeichen 7 B 96.90

DRsp Nr. 2005/15553

Streitwert bei immissionsschutzrechtlichen Anfechtungsklagen

Bei immissionsschutzrechtlichen Anfechtungsklagen ist in der Regel das Interesse des Drittbetroffenen mit einem Betrag für angemessen bewertet, der - je nach Bedeutung der Sache für den Kläger, insbesondere nach Umfang und Dauer der von ihm abgewehrten Immissionen - innerhalb eines Rahmens von 5 000 DM bis 50 000 DM liegt. Da der Kläger sich nur gegen einmal wöchentlich während eines einstündigen Zeitraums vorkommende Einzelgeräusche wehrt, erscheint ein Streitwert angemessen, der der Untergrenze dieses Rahmens entspricht.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Kläger wehrt sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung, donnerstags in der Zeit zwischen 13 bis 14 Uhr in der Wohnstraße des Klägers mittels Lautsprecheranlage einen Hahnenschrei ertönen zu lassen, um auf diese Weise auf die Ankunft seines Verkaufswagens aufmerksam zu machen. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.