Der Kläger wehrt sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung, donnerstags in der Zeit zwischen 13 bis 14 Uhr in der Wohnstraße des Klägers mittels Lautsprecheranlage einen Hahnenschrei ertönen zu lassen, um auf diese Weise auf die Ankunft seines Verkaufswagens aufmerksam zu machen. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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