I. 1. Der Antrag des Beklagten vom 13. Januar 2000 ist gemäß §§ 716, 321 ZPO zulässig.
Gemäß § 321 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Urteilsergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu beantragen. Das Urteil des Senats wurde den Anwälten des Beklagten am 28. Dezember 1999 zugestellt, der Antrag auf Urteilsergänzung des Beklagten ist am 13. Januar 2000 eingegangen. Die zweiwöchige Frist ist mithin nicht eingehalten worden.
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