SchlHOLG - Urteil vom 11.04.2000
3 U 56/98
Normen:
BGB §§ 634 635 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 228
OLGReport-Schleswig 2000, 411
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 275/93

Streitwert bei hilfsweiser Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung

SchlHOLG, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 3 U 56/98

DRsp Nr. 2004/9108

Streitwert bei hilfsweiser Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung

Verteidigt der Bauherr sich gegen eine Werklohnklage des Unternehmers mit Minderungsansprüchen und macht er hilfsweise Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe geltend, so findet eine Addition der Streitwerte nicht statt.

Normenkette:

BGB §§ 634 635 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antrag des Beklagten vom 13. Januar 2000 ist gemäß §§ 716, 321 ZPO zulässig.

Gemäß § 321 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Urteilsergänzung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu beantragen. Das Urteil des Senats wurde den Anwälten des Beklagten am 28. Dezember 1999 zugestellt, der Antrag auf Urteilsergänzung des Beklagten ist am 13. Januar 2000 eingegangen. Die zweiwöchige Frist ist mithin nicht eingehalten worden.