Die Anträge der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte E und M , vom 7. Januar 2009, gerichtet auf die Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 7. Mai 2008, werden zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller monieren im Kern zweierlei:
1. Der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei gemäß §
2. der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei nur in Höhe des gemäß §
II.
Die angegriffene Entscheidung ist weiterhin zutreffend; von ihrer amtswegigen Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG wird daher abgesehen.
Zu 1.:
Der von den Beklagten geltend gemachte Prozentsatz ist gemäß § 40 GKG unerheblich.
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