LG Düsseldorf, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 101/07
Streitwert bei Hilfsaufrechnung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen I-5 W 58/08
DRsp Nr. 2010/1491
Streitwert bei Hilfsaufrechnung
1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, handelt es sich um eine Hilfs- oder Eventualaufrechnung, und erhöht sich damit in Anwendung des § 45 Abs. 3GKG der (im Übrigen durch die Klageforderung bestimmte) Streitwert des Verfahrens um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Hält der Beklagte der nicht bestrittenen Klageforderung mehrere (rechtlich selbständige) Gegenforderungen mit der Aufrechnung entgegen, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung.2. Eine Streitwerterhöhung durch (Hilfs-) Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen in einer insgesamt die Klageforderungen übersteigenden Höhe nach § 45 Abs. 3GKG setzt voraus, dass es sich bei dem Verteidigungsmittel des Beklagten um mehrere rechtlich selbständige Gegenforderungen handelt. Mehrere nicht verselbständigte Teilbeträge derselben Forderung können nicht in einem Eventualverhältnis zueinander zum Gegenstand von Hilfsaufrechnungen gemacht werden.
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