OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2009
I-5 W 58/08
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 937
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 101/07

Streitwert bei Hilfsaufrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen I-5 W 58/08

DRsp Nr. 2010/1491

Streitwert bei Hilfsaufrechnung

1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, handelt es sich um eine Hilfs- oder Eventualaufrechnung, und erhöht sich damit in Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG der (im Übrigen durch die Klageforderung bestimmte) Streitwert des Verfahrens um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Hält der Beklagte der nicht bestrittenen Klageforderung mehrere (rechtlich selbständige) Gegenforderungen mit der Aufrechnung entgegen, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung. 2. Eine Streitwerterhöhung durch (Hilfs-) Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen in einer insgesamt die Klageforderungen übersteigenden Höhe nach § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass es sich bei dem Verteidigungsmittel des Beklagten um mehrere rechtlich selbständige Gegenforderungen handelt. Mehrere nicht verselbständigte Teilbeträge derselben Forderung können nicht in einem Eventualverhältnis zueinander zum Gegenstand von Hilfsaufrechnungen gemacht werden.