Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2011 abgeändert.
Der Kostenstreitwert wird für die erste Instanz auf 275.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Kläger begehrt Herabsetzung des Kostenstreitwerts.
Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2011 auf 3.011.000,- € festgesetzt, nachdem es die auf Errichtung einer Windkraftanlage, Setzung einer Frist hierfür und Zahlung von 11.000,- € für den Fall der Nichterrichtung gerichtete Klage abgewiesen hat.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§§ 68, 63 GKG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und erreicht auch den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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