OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2011
3 W 27/11
Normen:
ZPO § 255; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 101/10

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 3 W 27/11

DRsp Nr. 2011/10394

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag

Begehrt der Kläger für den Fall der Nichterfüllung seines Leistungsantrages zusätzlich Fristsetzung und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (§ 255 ZPO), so betreffen alle Anträge denselben Gegenstand, sodass ihre Werte bei der Bestimmung des Kostenstreitwerts nicht zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 06.04.2011 abgeändert.

Der Kostenstreitwert wird für die erste Instanz auf 275.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 255; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Der Kläger begehrt Herabsetzung des Kostenstreitwerts.

Diesen hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2011 auf 3.011.000,- € festgesetzt, nachdem es die auf Errichtung einer Windkraftanlage, Setzung einer Frist hierfür und Zahlung von 11.000,- € für den Fall der Nichterrichtung gerichtete Klage abgewiesen hat.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§§ 68, 63 GKG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und erreicht auch den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.