BGH - Beschluß vom 30.05.2003
II ZR 58/01
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 3 ;

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag

BGH, Beschluß vom 30.05.2003 - Aktenzeichen II ZR 58/01

DRsp Nr. 2003/9146

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag

Beruhen Haupt- und Hilfsantrag auf demselben Lebenssachverhalt, so ist für den Streitwert der höhere maßgebend.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Klageanträge auf 169.988,66 EURO festgesetzt worden. In diesem Betrag waren für den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 EURO enthalten. Wie die Kläger mit Recht geltend machen, kommt ihrem mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehren neben dem bezifferten Hauptantrag ein eigenständiger Streitwert jedoch nicht zu.