Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Klageanträge auf 169.988,66 EURO festgesetzt worden. In diesem Betrag waren für den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 EURO enthalten. Wie die Kläger mit Recht geltend machen, kommt ihrem mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehren neben dem bezifferten Hauptantrag ein eigenständiger Streitwert jedoch nicht zu.
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