OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2004
25 WF 228/04
Normen:
GKG § 6 (a.F.) § 12 (a.F.) § 25 (a.F.) ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 276
OLGReport-Köln 2005, 276
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 1/04

Streitwert bei Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe in einem Familienverfahren; Beschwerderecht des Rechtsanwalts

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 25 WF 228/04

DRsp Nr. 2006/6999

Streitwert bei Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe in einem Familienverfahren; Beschwerderecht des Rechtsanwalts

»1. Ein Anwalt kann im eigenen Namen gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen.2. Auch im Falle der Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Mindestwert i.H.v. 2.000 Ç, sondern nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute.«

Normenkette:

GKG § 6 (a.F.) § 12 (a.F.) § 25 (a.F.) ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.