Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 21.04.2010 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.04.2010 -
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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