OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2010
19 W 19/10
Normen:
ZPO § 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 254/05

Streitwert bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 19 W 19/10

DRsp Nr. 2011/4831

Streitwert bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter

Der mit dem gestellten Klageantrag geltend gemachte Betrag bestimmt den Streitwert auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme mehrerer Beklagter. In diesem Fall komm eine Addition der einzelnen Beträge nicht in Betracht.

Tenor

Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. im eigenen Namen eingelegte Beschwerde vom 21.04.2010 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14.04.2010 - 11 O 254/05 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2010 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 2; ZPO § 3;

Gründe