KG - Beschluss vom 26.02.2009
2 AR 6/09
Normen:
ZPO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3, Satz 4;
Fundstellen:
DAR 2009, 294
KGReport 2009, 401
MDR 2009, 522

Streitwert bei Geltendmachung vorprozessual entstandener Anwaltskosten; Bindungswirkung einer Verweisung

KG, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 AR 6/09

DRsp Nr. 2009/5446

Streitwert bei Geltendmachung vorprozessual entstandener Anwaltskosten; Bindungswirkung einer Verweisung

Zum Streitwert und zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen sachlicher Unzuständigkeit in Fällen, in denen der Kläger vorprozessual entstandene Anwaltskosten in voller Höhe, die Hauptforderung jedoch nur zum Teil geltend macht.

Tenor:

Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3, Satz 4;

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Mitte streiten über die sachliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit, in welchem die Klägerin einen Verkehrsunfallschadensersatzanspruch in Höhe von 4.865,97 EUR sowie einen Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR geltend macht. Ursprünglich war zwischen den Parteien ein Verkehrsunfallschadensersatzanspruch in Höhe von 9.731,94 EUR im Streit und die Klägerin beauftragte vorprozessual den Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem Umfang. Später wurde das Verkehrsunfallschadensersatzverlangen der Klägerin zur Hälfte befriedigt, weshalb die Klägerin Klage nur noch in Höhe von 4.865,97 EUR erhob. Das geltend gemachte Anwaltshonorar in Höhe von 775,64 EUR errechnet sich bei Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 9.731,94 EUR.