OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2009
3 W 3/09
Normen:
GKG § 39;
Fundstellen:
AGS 2009, 247
NJW-RR 2009, 1078
OLGReport-Frankfurt 2009, 582
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 239/07

Streitwert bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 3/09

DRsp Nr. 2009/5264

Streitwert bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall

Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich (§ 39 GKG) nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden. Wird ein Anspruch durch einen anderen ersetzt, kommt eine Addition nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG § 39;

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt Heraufsetzung eines vom Landgericht festgesetzten Kostenstreitwerts.