OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2000
14 W 54/00
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 284
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/00

Streitwert bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs gegen einzelne Miterben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 14 W 54/00

DRsp Nr. 2004/8857

Streitwert bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs gegen einzelne Miterben

Verlangt ein Miterbe die Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nur von einzelnen Miterben, so kommt als Streitwert lediglich der dem Anteil aller verklagten Miterben am Nachlass entsprechender Teil des Grundstückswertes in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Vorinstanz: LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/00
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2001, 284