Die gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Verteidigung des Beklagten gegen den vom Kläger mit der Klage verfolgten Gebührenanspruch (Teilbetrag einer Verkehrsanwaltsgebühr nebst Nebenforderungen in Höhe von 10.225,40 DM) stellt sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht als Anwendungsfall des § 19 Abs. 3 GKG (Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung) dar.
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