OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2000
24 W 53/00
Normen:
BGB § 250 Satz 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 , Abs. 2 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 § 68 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 130
MDR 2001, 113
OLGReport-Düsseldorf 2001, 171
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 338/99

Streitwert bei Geltendmachung der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 24 W 53/00

DRsp Nr. 2001/12909

Streitwert bei Geltendmachung der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages

Verteidigt sich der Mandant mit der Behauptung, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts beruhe auf einer fehlerhaften (Kosten-)Beratung, so macht er in der Sache einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung des Rechtsanwaltsdienstvertrages geltend. Dieser Anspruch richtet sich auf Freistellung von der Gebührenforderung und Umfang des behaupteten Schadensersatzanspruchs und ist nicht als Aufrechnung zu behandeln.

Normenkette:

BGB § 250 Satz 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 , Abs. 2 ; GKG (1975) § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ; GKG (2004) § 45 Abs. 3 § 68 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Verteidigung des Beklagten gegen den vom Kläger mit der Klage verfolgten Gebührenanspruch (Teilbetrag einer Verkehrsanwaltsgebühr nebst Nebenforderungen in Höhe von 10.225,40 DM) stellt sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht als Anwendungsfall des § 19 Abs. 3 GKG (Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung) dar.

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