I.
In dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. die Freistellung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt ist. Mit Beschluss vom 21.7.2005 hat das Arbeitsgericht den Vergleichswert auf EUR 18.231,28 festgesetzt (4 Gehälter; 3 Gehälter für den Bestandsstreit und 1 Gehalt für das Arbeitszeugnis). Dabei hat es die Regelung über die Freistellung nicht eigens bewertet, weil diese im Wert des § 42 Abs. 4 GKG enthalten sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter, mit der diese eine Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit EUR 5.697,28 begehren (25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung) und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 RVG) ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des Vergleichswertes um ein Monatsgehalt.
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