Der Streitwert wird auf EUR 34.452,- festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Maßgebend ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger.
Bezogen auf die begehrte Freistellungsbescheinigung ist daher zunächst der Betrag der Abzugssteuer, d.h. 15 % der zu erwartenden Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, §
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