I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem Beschlussverfahren maßgeblich ist.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Antrag des Beteiligten zu 2, eines seiner Mitglieder von den Kosten für den Besuch eines Seminars über das Thema "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" gemäß §§
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