LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2004
3 Ta 83/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 3 ; KostO § 18 Abs. 2# ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/04

Streitwert bei Freistellungsanspruch des Betriebsrats wegen Schulungskosten seiner Mitglieder

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 83/04

DRsp Nr. 2004/19043

Streitwert bei Freistellungsanspruch des Betriebsrats wegen Schulungskosten seiner Mitglieder

1. Ein Anspruch, der auf Geld oder Geldeswert geht, ist von vornherein vermögensrechtlicher Natur, unabhängig davon, aus welcher Rechtsbeziehung er hergeleitet wird.2. Bei einem Anspruch auf Freistellung von Kosten ist der nach § 8 Abs. 2 BRAGO und § 18 Abs. 2 KostO zu ermittelnde Geschäftswert maßgeblich, der sich aus der bezifferten Forderung ergibt, von der das Betriebsratsmitglied freigestellt werden soll.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ; ZPO § 3 ; BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 3 ; KostO § 18 Abs. 2# ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem Beschlussverfahren maßgeblich ist.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Antrag des Beteiligten zu 2, eines seiner Mitglieder von den Kosten für den Besuch eines Seminars über das Thema "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" gemäß §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG in Höhe von insgesamt 742,30 EUR freizustellen. Die Beschwerdeführer haben den Beteiligten zu 2 im zugrunde liegenden Beschlussverfahren vertreten.