Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 250,00 € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
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