OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.10.2008
2 O 152/08
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 163/06

Streitwert bei Fortführung des Liegenschaftskatasters: Fortführung; Liegenschaftskataster; Streitwert

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 2 O 152/08

DRsp Nr. 2009/13536

Streitwert bei Fortführung des Liegenschaftskatasters: Fortführung; Liegenschaftskataster; Streitwert

1. Bei Streitigkeiten um die Erneuerung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters ist die Heranziehung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt, wenn sich ein für den Kläger ergebendes wirtschaftliches Interesse nicht konkret beziffern lässt. 2. Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger eine Fortführungsentscheidung angreift, durch die er eine der Größe nach genau bezeichnete Fläche "entzogen" sieht. Dann lässt sich sein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung nach dem Wert der von ihm beanspruchten Fläche bemessen.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 250,00 € festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.