1. Die zulässigen Streitwertbeschwerden sind überwiegend begründet. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
a. Die im Kammertermin vom 21.04.2004 gestellten Sachanträge führen zu einem Verfahrensstreitwert von insgesamt 77.750,36 EUR.
aa. Der Feststellungsantrag zu I. 4 (Kündigung vom 26.08.2003) war unstreitig mit drei Monatseinkommen zu bewerten.
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