a. »Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% allgemein durchgesetzt ... . Dabei handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des (Rechtsmittel-)Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind ... . Eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht.
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