OLG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2000
14 U 65/99
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 46 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 139
OLGReport-Hamburg 2001, 20
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 37/98

Streitwert bei Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung im Vorbehaltsurteil des Urkundsprozesses

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 14 U 65/99

DRsp Nr. 2004/18200

Streitwert bei Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung im Vorbehaltsurteil des Urkundsprozesses

Wird in einem Vorbehaltsurteil zugleich über eine Hilfsaufrechnung entschieden, erhöht sich dadurch nicht der Streitwert, da das Vorbehaltsurteil der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist und diese gegebenenfalls erst durch seine Bestätigung im Nachverfahren erlangt.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 3 ; GKG (2004) § 46 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

1. Urkundenprozeß