OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 22 WF 306/02
DRsp Nr. 2004/14999
Streitwert bei einverständlicher Scheidung
Bei einer einverständlichen Scheidung ist kein Abschlag von dem Regelstreitwert des § 12 Abs. 2 S. 2 GKG vorzunehmen, da es sich nach dem gesetzlichen Leitbild um den Normalfall der Scheidung handelt.