I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.
Die Arbeitgeberin hat am 17.01.2005 beim Arbeitsgericht einen Antrag gem. § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Im Verfahren waren sowohl die Frage, ob die Einigungsstelle (schon) zuständig ist sowohl die Person des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer streitig. Das Verfahren ist am 24.01.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
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