I.
Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid vom 29.10.2001, lautend über eine Hauptforderung von 200.000,00 DM (das sind 102.258,38 Euro) insgesamt Widerspruch ein. Sie bezahlte gleichwohl nach Zustellung des Mahnbescheids am 06.11.2001 einen Teilbetrag von 176.545,42 DM (das sind 90266,24 Euro) auf die Hauptforderung.
Am 19.12.2001 beantragte die Klägerin die Abgabe an das Streitgericht und kündigte mit Rücksicht auf die geleistete Teilzahlung an, dass insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt werde und das streitige Verfahren auf die offene Restforderung von 23.454,58 DM beschränkt werde.
Mit Beschluss vom 19.03.2003 setzte das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zum 20.12.2001 auf 102.258,38 Euro, für die Zeit danach auf 22.450,00 Euro fest.
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