OLG München - Beschluss vom 04.08.2003
7 W 1804/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 395
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1726/02

Streitwert bei einseitiger Teil-Erledigterklärung des Klägers

OLG München, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 7 W 1804/03

DRsp Nr. 2003/11871

Streitwert bei einseitiger Teil-Erledigterklärung des Klägers

Bei der einseitigen Teil-Erledigterklärung des Klägers richtet sich der Streitwert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert des verbliebenen Teils der Hauptsache, dem lediglich der Betrag der bis dahin angefallenen, auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid vom 29.10.2001, lautend über eine Hauptforderung von 200.000,00 DM (das sind 102.258,38 Euro) insgesamt Widerspruch ein. Sie bezahlte gleichwohl nach Zustellung des Mahnbescheids am 06.11.2001 einen Teilbetrag von 176.545,42 DM (das sind 90266,24 Euro) auf die Hauptforderung.

Am 19.12.2001 beantragte die Klägerin die Abgabe an das Streitgericht und kündigte mit Rücksicht auf die geleistete Teilzahlung an, dass insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt werde und das streitige Verfahren auf die offene Restforderung von 23.454,58 DM beschränkt werde.

Mit Beschluss vom 19.03.2003 setzte das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zum 20.12.2001 auf 102.258,38 Euro, für die Zeit danach auf 22.450,00 Euro fest.