OLG München - Beschluß vom 25.03.1994
7 W 2072/93
Normen:
GKG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I - Az.: 5 HKO 14780/90,

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

OLG München, Beschluß vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 7 W 2072/93

DRsp Nr. 2005/9000

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

Bis zu der einseitigen Erledigterklärung bemißt sich der Wert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, welches der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat; nach der einseitigen Erledigung der Hauptsache bemißt sich der Wert nur noch nach dem Kosteninteresse.

Normenkette:

GKG § 24 § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin ist der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG wie geschehen festzusetzen. § 24 GKG steht nicht entgegen, denn eine Wertfestsetzung in diesem Sinne ist noch nicht erfolgt.

Bis zu der einseitigen Erledigterklärung bemißt sich der Wert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, welches der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat (siehe Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, Rdnr. 188 zu § 3 ZPO). Dieses hat die Klägerin unwidersprochen mit 40.000,--DM angegeben. Nach der einseitigen Erledigung der Hauptsache bemißt sich der Wert nur noch nach dem Kosteninteresse. Das sind die - voraussichtlichen - Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insoweit wird auf II. 3. des Beschlusses vom 14.2.1994 Bezug genommen.