Auf Antrag der Klägerin ist der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG wie geschehen festzusetzen. § 24 GKG steht nicht entgegen, denn eine Wertfestsetzung in diesem Sinne ist noch nicht erfolgt.
Bis zu der einseitigen Erledigterklärung bemißt sich der Wert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, welches der Gläubiger an der Vornahme der Handlung hat (siehe Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, Rdnr. 188 zu § 3 ZPO). Dieses hat die Klägerin unwidersprochen mit 40.000,--DM angegeben. Nach der einseitigen Erledigung der Hauptsache bemißt sich der Wert nur noch nach dem Kosteninteresse. Das sind die - voraussichtlichen - Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insoweit wird auf II. 3. des Beschlusses vom 14.2.1994 Bezug genommen.
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