KG - Beschluss vom 13.05.2004
8 W 41/04
Normen:
ZPO § 3 § 91a ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 143
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 565/02

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

KG, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 8 W 41/04

DRsp Nr. 2005/7158

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

Für die Zeit nach einer einseitigen Erledigungserklärung ist der Streitwert nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 91a ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.