OLG Köln - Beschluß vom 11.10.2004
8 W 24/04
Normen:
ZPO § 3 § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 19
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 70/04

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluß vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 8 W 24/04

DRsp Nr. 2004/20204

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei bemisst sich im Regelfall nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 3 § 91a ;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 5. Mai 2004, die hier gemäß § 72 Nr. 1 Hs. 2 GKG n. F. Anwendung findet) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers führt in der Sache selbst zur tenorierten Herabsetzung der Streitwertfestsetzung für den streitigen Zeitraum ab dem 9. März 2004.

1. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (§ 68 GKG n. F.) entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem Einzelrichter erlassen wurde, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Da vorliegend der Einzelrichter das Verfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen hat, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist jedoch der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung berufen.