I.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO a.F.) und teilweise auch begründet.
1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Ausgangs-Streitwert auf 45.240 DM (umgerechnet 23.130,84 Euro) festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Teilwerten von Nr. I des Klageantrags (Räumungsklage; Jahresmiete 12 x 3.480 DM = 41.760 DM, vgl. § 16 Abs. 2 GKG) und Nr. II des Klageantrags (Zahlungsklage über 3.480 DM).
2) Nach Meinung des Landgerichts, das sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung der Kammer beruft, hat es bei diesem Streitwert auch für die Zeit nach der einseitig gebliebenen (Teil-)Erledigterklärung des Klägers sein Bewenden. Diesem Standpunkt vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.
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