OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.01.2002
4 W 3825/01
Normen:
ZPO § 3 § 91a ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 368
OLGReport-Nürnberg 2002, 245
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1188/01

Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 4 W 3825/01

DRsp Nr. 2002/5902

Streitwert bei einseitiger Erledigterklärung

»D1. er Streitwert nach einer einseitigen Erledigterklärung entspricht jedenfalls dann, wenn sich die Hauptsache durch Erfüllung erledigt hat, in der Regel den bis dahin angefallenen Kosten. 2. Ab einer nur teilweisen einseitigen Erledigterklärung verringert sich der Gesamtstreitwert auf die Summe aus Resthauptsache und den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten; letztere sind nach der Differenzmethode zu errechnen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 91a ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO a.F.) und teilweise auch begründet.

1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Ausgangs-Streitwert auf 45.240 DM (umgerechnet 23.130,84 Euro) festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Teilwerten von Nr. I des Klageantrags (Räumungsklage; Jahresmiete 12 x 3.480 DM = 41.760 DM, vgl. § 16 Abs. 2 GKG) und Nr. II des Klageantrags (Zahlungsklage über 3.480 DM).

2) Nach Meinung des Landgerichts, das sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung der Kammer beruft, hat es bei diesem Streitwert auch für die Zeit nach der einseitig gebliebenen (Teil-)Erledigterklärung des Klägers sein Bewenden. Diesem Standpunkt vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.