BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 185/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 11/08
LG Bonn, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 302/06

Streitwert bei einseitig erklärter Teilerledigung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 185/08

DRsp Nr. 2009/6805

Streitwert bei einseitig erklärter Teilerledigung

Im Falle einseitig erklärter Teilerledigung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Dieser durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert:

Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 91a;

Gründe: