I. Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind D...... B..... begehrt. Sie hat in der Hauptsache Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 hat das Amtsgericht dem Beklagten für das Hauptsacheverfahren und für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihm die Beschwerdeführerin beigeordnet. Anschließend schlossen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache und das einstweilige Anordnungsverfahren. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren wurde auf 14.056,40 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 4.879,32 EUR festgesetzt.
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