FG Saarland - Beschluss vom 02.06.2008
2 K 2026/05
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ;

Streitwert bei Beschlagnahme und Einziehung von Branntwein

FG Saarland, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 2 K 2026/05

DRsp Nr. 2008/16395

Streitwert bei Beschlagnahme und Einziehung von Branntwein

Der Streitwert für ein Verfahren gegen die Beschlagnahme von Branntwein und Überführung in das Eigentum des Bundes ist anhand des jeweils geltenden Branntweinübernahmegeldes zu berechnen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

In dem noch anhängigen Verfahren ist streitig, ob der Beklagte y Liter reinen Alkohol beschlagnahmen und in das Eigentum des Bundes überführen durfte.

Die Bevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 5. März Streitwertfestsetzung beantragt.

Entscheidungsgründe:

II.

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u. a. dann fest, wenn - wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet die Sach- und Rechtslage keinen genügende Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).