BGH, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen XII ZR 200/91
DRsp Nr. 1993/684
Streitwert bei Berufung auf Mietreschutzregelung
»Beruft sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung, die das Kündigungsrecht des Vermieters einschränkt und dem Mieter ein Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gibt (hier: nach Art. 232 § 2 Abs. 5EGBGB), so dauert die »streitige« Zeit i. S. von § 8ZPO bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nimmt.«