OLG Celle - Beschluss vom 03.03.2011
13 W 129/10
Normen:
GKG § 40; GKG § 48; ZPO § 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 201/02

Streitwert bei Beitritt des Streithelfers; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 13 W 129/10

DRsp Nr. 2011/4713

Streitwert bei Beitritt des Streithelfers; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

1. Der Beitritt des Streithelfers hat keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert. Dieser berechnet sich allein nach dem Interesse des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs des den Rechtszug einleitenden Antrags. 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Streithelfer kann nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich - unabhängig von dem gestellten Antrag - nur auf die Gewährleistungs- oder Regressansprüche beziehen, wegen derer der Streit verkündet worden ist.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 48; ZPO § 3; RVG § 33;

Gründe: