I. Im gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (5 V 673/98) setzte der Kostenschuldner mit Bescheid vom 4. Juni 1999 die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 1997 bis März 1998 antragsgemäß von der Vollziehung aus. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, beschloss der erkennende Senat durch die Vorsitzende, die Kosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 1999 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten fest, wobei er einen Streitwert von 10 v.H. des Hauptsacheverfahrens zugrunde legte.
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